Satzung

§1

Der Verein führt den Namen “Skate Club” (e.V.). Er hat seinen Sitz in Marktoberdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§3

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  • Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
  • Der Vereinszweck ist auf die Förderung des Eis- und Rollsports in seiner Gesamtheit und insbesondere auf die Förderung der Jugend in allen Sparten ausgerichtet. Der Verein betrachtet es als sein Anliegen, alle Maßnahmen und Voraussetzungen zu fördern, die dem Sport und seiner Verbreitung dienen.
  • Die Verwirklichung des Vereinszweckes ist vor allen auf die Erfüllung folgender Aufgaben gerichtet: Förderung und Verbreitung des Breitensports im Eis- und Rollsport;
    • zielbewusster Aufbau und Weiterführung der Jugendarbeit im gesamten Eis- und Rollsport auf breiter Basis und Förderung der Ausbildung junger Talente als Nachwuchs für den Spitzensport;
    • Ausbildung und Einsatz von Trainern, Übungsleitern und Betreuern zur Verwirklichung der unter b) genannten Punkte;
    • Durchführung von Trainingsstunden und Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der sportlichen Leistungen;
    • Teilnahme an Wettkämpfen, die durch den Landes- oder Bundessportverband ausgeschrieben werden;
    • die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Leistungsvergleich oder der Vorbereitung dienen;
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4

  • Der Verein besteht aus
    • ordentlichen Mitgliedern (natürliche und juristische Personen)
    • jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren)
    • Ehrenmitgliedern
  • Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  • Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Wahl- und Stimmrecht.
  • Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  • Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zulässig. Sie muss spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Verein zugegangen sein.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung oder Ordnungen des Vereins schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist oder sich grob unkameradschaftlich verhalten hat oder sich wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens für den Verein als nicht mehr tragbar erscheint. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsauschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen dem Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  • Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  • Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in Punkt 9 genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 500,– und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

§5

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§6

  • Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden,
    • 2. Vorsitzenden,
    • 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters inne hat.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein der durch den 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
  • Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als DM 20.000.– für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§7

  • Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    • den Mitgliedern des Vorstandes
    • den Abteilungsleitern
    • den Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung.
  • Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
  • Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. vorsitzenden des Vereins, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
  • Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§8

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihren wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§9

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsauschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  • Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§10

Das Geschäftsjahr ist des Kalenderjahr.

§11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§13

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Veranstaltung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  • In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  • Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Kreis Ostallgäu mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§14

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. Februar 1995 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.